Einbürgerung seit dem 01.09.2008
Seit dem 01.09.2008 ist für die Einbürgerung ein Einbürgerungstest vorgeschrieben. Dieser Test wird nach der Einbürgerungstestverordnung durchgeführt. Die zugelassenen Prüfstellen können Sie sich durch Klick in die jeweiligen Landkreise und kreisfreie Städte anzeigen lassen.

Information zum Staatsangehörigkeitsrecht
Seit dem 1. Januar 2000 gelten neue Regelungen für den Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit durch Geburt und für die Einbürgerung.
Künftig können auch in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern durch
Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

· Einen Anspruch auf Einbürgerung besitzen auch Ausländerinnen und Ausländer,
die sich seit acht Jahren rechtmäßig für dauernd in Deutschland aufhalten.

· Weitere Informationen erteilen die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise
und der kreisfreien Städte.

1. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland Seit 1. Januar 2000 erwirbt ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn wenigstens ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes · sich seit acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt (§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz/StAG).
Es ist für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unbedeutend, ob das Kind daneben abgeleitet von den Eltern eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten erwirbt.
Kinder ausländischer Eltern, die mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres verpflichtet, sich zwischen der Heimatstaatsangehörigkeit und der deutschen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, § 29 StAG (Optionspflicht).

2. Anspruch auf Einbürgerung bereits nach acht Jahren
Nach einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt von acht Jahren ist eine Ausländerin bzw. ein Ausländer auf Antrag einzubürgern, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
· Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung;
· ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache;
· Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung;
· Loyalitätserklärung, keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu verfolgen oder verfolgt zu haben;
· Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln; ausgenommen Antragsteller unter 23 Jahren;
· keine Vorstrafen; Bagatelldelikte können außer Betracht bleiben;
· Verlust oder Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit; Ausnahmen hiervon sind möglich.