Der Landesverband der Volkshochschulen ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nr. VR 10100 eingetragen
SATZUNG
des Landesverbandes der Volkshochschulen Sachsen-Anhalt e.V.
auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. Juni 2005
§ 1
NAME UND SITZ
1. Der Verband führt den Namen „Landesverband der Volkshochschulen Sachsen-Anhalt e.V.“ (im folgenden Verband genannt).
2. Der Sitz des Verbandes ist Magdeburg.
§ 2
ZWECK DES VERBANDES
Der Verband ist die freiwillige und gemeinnützige Vereinigung der Träger von Volkshochschulen des Landes Sachsen-Anhalt. Er versteht sich als kommunaler Fachverband und Interessenvertreter der kommunalen Träger, der Landkreise und Städte auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung. Er ist ein landesweiter Zusammenschluss von Erwachsenenbildungseinrichtungen im Sinne des Erwachsenenbildungsgesetzes vom Land Sachsen-Anhalt.
§ 3
AUFGABEN DES VERBANDES
1. Der Verband wahrt die gemeinsamen Interessen und fördert die Entwicklung der Volkshochschulen zu leistungsfähigen kommunalen Weiterbildungszentren, die politisch und weltanschaulich neutral, an bestimmte soziale Gruppen nicht gebunden und für alle Interessenten offen sind.
2. Der Verband soll insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
2.1. Mitwirkung bei der Regelung von Stellung und Aufgabe der Volkshochschulen im System der Bildung und Kultur;
2.2. Vertretung der Interessen der Volkshochschulen gegenüber dem Landtag des Landes Sachsen-Anhalt, der Landesregierung sowie den relevanten Institutionen und Organisationen;
2.3. Beratung und Unterstützung bei der weiteren Entwicklung der Volkshochschulen in pädagogischen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Fragen;
2.4. Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches der Volkshochschulen;
2.5. Fortbildung der Mitarbeiter der Volkshochschulen;
2.6. Information der Öffentlichkeit über Aufgaben, Ziele und Leistungen der Volkshochschulen;
2.7. Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden in Fragen der Erwachsenenbildung;
2.8. Förderung der Volkshochschulen insbesondere durch die Entwicklung von Bildungsprogrammen und Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterialien;
2.9. Unterstützung bei der Umsetzung weiterbildungspolitischer Zielstellungen;
2.10. Der Verband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Bildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit einzelnen Volkshochschulen durchführen.
3. Der Verband ist zu allen Maßnahmen und Rechtsgeschäften berechtigt, durch die der Verbandszweck gefördert werden kann. Er kann Einrichtungen gründen, die der Förderung des Vereinszwecks dienen, oder sich an Einrichtungen anderer Verbände, Institutionen und Organisationen beteiligen.
§ 4
GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verband ist eine freiwillige gemeinnützige Vereinigung der Träger von Volkshochschulen. Er dient der Verwirklichung von Zweck und Aufgaben gemäß § 2 und § 3 der Satzung.
2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Verbandes werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
5. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§ 5
MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Verbandes kann jeder Träger einer Volkshochschule in Sachsen-Anhalt werden, wenn er die Satzung des Verbandes anerkennt. Der Vorstand des Verbandes entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern auf deren schriftlichen Antrag. Eine Ablehnung der Aufnahme ist zu begründen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch an die Mitgliederversammlung eingelegt werden.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Die Erklärung muss spätestens bis zum 30.09. des laufenden Rechnungsjahres beim Vorstand eingegangen sein, damit sie frühestens zum 31.12. des nächsten Rechnungsjahres wirksam werden kann.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Verbandes schädigt oder mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist vorher durch den Vorstand zu hören.
§ 6
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder haben zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes beizutragen, in dem sie insbesondere hauptamtlich tätige Bedienstete in die Gremien des Verbandes entsenden.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Der Beitragssatz wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
4. Sind die Beiträge nicht vor Beginn des Rechnungsjahres festgesetzt worden, so gilt der Beitrag in der zuletzt beschlossenen Höhe weiter.
5. Sie sind gehalten, den Verband über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten, die für die Gesamtheit der Volkshochschulen von allgemeiner Bedeutung sind.
§ 7
ORGANE
Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmberechtigt ist grundsätzlich der gesetzliche Vertreter. Im Falle seiner Verhinderung kann die Stimme durch schriftliche Vollmacht übertragen werden.
2. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Geschäftslage es erfordert oder ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände verlangt.
3. Der Tag der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in der Regel sechs Wochen vorher schriftlich anzukündigen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Eine Angelegenheit ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn
ein Viertel der Mitglieder spätestens drei Wochen vor dem Versammlungszeitpunkt es beantragt oder die Mitgliederversammlung es mehrheitlich vor Feststellung der Tagesordnung beschließt. Die Mitglieder werden vom Vorstand zur Mitgliederversammlung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
4. Weitergehende Regelungen kann die Mitgliederversammlung in einer Geschäftsordnung festlegen.
§ 9
AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung hat:
1. die Grundsätze für die Arbeit des Verbandes festzulegen;
2. den Vorsitzenden, die stellv. Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von 4 Jahren zu wählen;
3. ein kommunales Rechungsprüfungsamt für die Prüfung der Rechnungs- und Kassengeschäfte auszuwählen;
4. den Geschäftsbericht für das abgelaufene Rechnungsjahr und die Jahresschlussrechnung entgegenzunehmen sowie dem Vorstand Entlastung zu erteilen;
5. den Beitragssatz zu beschließen;
6. über den Ausschluss eines Mitglieds nach § 5 Nr. 3 zu entscheiden;
7. über Satzungsänderungen zu beschließen;
8. über die Auflösung des Verbandes zu beschließen.
§ 10
DURCHFÜHRUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Versammlung fest.
Die Mitgliederversammlung gilt so lange als beschlussfähig, wie die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung zurückgestellt worden und wird die Mitgliederversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Es wird offen abgestimmt, wenn keiner der anwesenden stimmberechtigten Vertreter geheime Abstimmung verlangt.
4. Es wird schriftlich und geheim gewählt, wenn ein stimmberechtigter Vertreter es beantragt.
5. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, den Ausschluss eines Mitgliedes und die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6. Zu Beschlüssen zur Änderung des Zweckes des Verbandes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern zu unterzeichnen ist.
§ 11
VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus:
1.1. dem Vorsitzenden, der Landrat oder Oberbürgermeister sein muss;
1.2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer Leiter einer
Volkshochschule ist und einer Vertreter eines Trägers;
1.3. drei weiteren Vertretern, von denen zwei Vertreter Leiter von
Volkshochschulen sind;
1.4. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
2. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Schatzmeister.
3. Scheidet der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender im Laufe des Geschäftsjahres aus, so wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
4. Bei der Besetzung des Vorstandes sollte die regionale Ausgewogenheit Berücksichtigung finden.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlzeit aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Wahlzeit.
§ 12
AUFGABEN DES VORSTANDS UND SITZUNGEN
1. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
2. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und erstellt die Jahresrechnung.
3. Er ist für alle personalrechtlichen Angelegenheiten zuständig.
4. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Vorstand seine Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
5. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung.
6. Der Vorstand kann zur Unterstützung der Verbandsarbeit Leitertagungen einberufen.
7. Zur Beratung des Vorstandes in pädagogischen Fragen bildet der Vorstand einen Pädagogischen Ausschuss. Der Leiter des pädagogischen Ausschusses ist Mitglied im Vorstand. Er ist eines von den in § 11 Nr. 1.3. genannten Mitgliedern.
§ 13
GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes aus. In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Vorstandes nicht eingeholt werden kann, ordnet er die notwendigen Maßnahmen an. Er hat den Vorstand in seiner nächsten Sitzung hiervon zu unterrichten.
3. Wird der Verband aufgelöst, hat der geschäftsführende Vorstand die vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu regeln.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB mit der Maßgabe, dass zwei Mitglieder nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
§ 14
VERBANDSDIREKTOR
1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser führt die Bezeichnung Verbandsdirektor. Dienstvorgesetzter des Verbandsdirektors ist der Vorstand.
2. Der Verbandsdirektor leitet im Rahmen der vom Vorstand aufgestellten Richtlinien die Geschäftsstelle und führt die laufenden Geschäfte, soweit sich nicht der Vorstand oder der geschäftsführende Vorstand im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten hat. Er übt die Aufsicht über die Bediensteten der Geschäftsstelle aus. Er bereitet die Sitzungen des Vorstandes vor und führt die Beschlüsse des Vorstandes aus.
3. Der Verbandsdirektor kann einen Stellvertreter haben, den ebenfalls der Vorstand bestellt.
§ 15
GESCHÄFTSJAHR, RECHNUNGSPRÜFUNG
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Jahresschlussrechnung des Verbandes ist einmal jährlich nach vereinsrechtlichen Grundsätzen zu prüfen.
§ 16
VERWENDUNG DES VERMÖGENS UND VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDER NACH AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Im Falle der Auflösung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung das Vermögen nach Vereinnahmung der Forderungen und Begleichung der Verbindlichkeiten einem satzungsgemäßen Zweck zuzuführen.
2. Reichen die Mittel nicht aus, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, so zahlen die Mitglieder Zuschüsse im Verhältnis der zuletzt erhobenen Beiträge, bis alle Ansprüche erfüllt sind.
§ 17
SPRACHLICHE GLEICHSTELLUNG
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 18
INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Alle vorherigen Satzungen werden gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Vorstehende Satzung wurde am 24. Juni 2005 geändert.
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